Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2025

§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen Cinean Media, Inhaber Andreas Neymeyr, (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Verträge über die in § 3 genannten Leistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass ihre erneute Einbeziehung erforderlich ist.

(4) Die AGB sind jederzeit auf der Website cinean.de einsehbar, speicher- und ausdruckbar.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche (E-Mail genügt) Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

(3) Vorleistungen, wie die Erstellung von Konzepten, Entwürfen oder anderen vorbereitenden Arbeiten, die der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers vor Vertragsabschluss erbringt, sind vergütungspflichtig, sollte es nicht zu einem Hauptvertrag kommen. Die Vergütung richtet sich nach dem dafür entstandenen Aufwand, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten und Fremdleistungen

(1) Der genaue Umfang der Leistungen (Werk oder Dienstleistung) ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, dem Angebot oder dem individuell geschlossenen Vertrag.

(2) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Er stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte (Texte, Bilder, Logos etc.) und Zugänge (z.B. zu Servern, Social-Media-Konten) zur Verfügung. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Nutzung und Weitergabe dieser Inhalte berechtigt ist und diese frei von Rechten Dritter sind.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung von der Leistungspflicht befreit, soweit die Leistung ohne die Mitwirkung nicht erbracht werden kann. Eventuell entstehende Verzögerungen oder Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

(4) Änderungswünsche des Auftraggebers nach Auftragserteilung (Change Requests) bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer prüft die Machbarkeit und die Auswirkungen auf Kosten und Zeitplan. Der Mehraufwand ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Änderungen auszuführen, die unzumutbar sind.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu vergeben (z.B. Models, Sprecher, Druckereien, Lizenzen für Stockmaterial). Der Auftragnehmer ist nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Dritten verantwortlich.

§ 4 Honorare, Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Alle Honorare verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamthonorars fällig. Die Restzahlung ist nach Abnahme des Werkes bzw. Erbringung der Dienstleistung fällig.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann zudem die weitere Arbeit am Projekt bis zum vollständigen Zahlungseingang einstellen.

§ 5 Nutzungsrechte und Eigentumsvorbehalt

(1) Alle erbrachten Leistungen und Werke (Entwürfe, Rohdaten, fertige Projekte etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamthonorars Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Nach vollständiger Bezahlung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Sofern nicht anders vereinbart, wird ein einfaches, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht eingeräumt. Die räumliche, zeitliche und inhaltliche Nutzung ist auf den im Angebot definierten Verwendungszweck beschränkt.

(3) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte oder eine Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und ist in der Regel zusätzlich zu vergüten.

(4) Rohdaten und offene Dateien (z.B. .psd, .prproj, .c4d, ungeschnittene Videoclips) sind nicht Teil der vertraglichen Leistung und werden dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

(5) Änderungen und Bearbeitungen der vom Auftragnehmer erstellten Werke, insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei Veröffentlichungen in geeigneter Form als Urheber zu nennen (z.B. „Foto/Video: Cinean Media“ oder im Impressum), sofern dies branchenüblich und zumutbar ist.

§ 6 Eigenwerbung und Promotion

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Werke und Ergebnisse – auch in bearbeiteter Form – zeitlich und räumlich unbeschränkt für eigene Werbezwecke zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Veröffentlichung im eigenen Portfolio, auf der Website, auf Social-Media-Kanälen und bei Wettbewerben. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung aus einem wichtigen Grund (z.B. nachweisliche Geschäftsgeheimnisse) schriftlich widersprechen.

§ 7 Abnahme

(1) Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung des Werkes an. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern das Werk keine wesentlichen Mängel aufweist.

(2) Der Auftraggeber hat das Werk innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mängelrüge, gilt das Werk als abgenommen.

(3) Geringfügige Mängel, die die vertragsgemäße Nutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 8 Stornierung und Kündigung durch den Auftraggeber

(1) Storniert der Auftraggeber den Auftrag vor Projektbeginn, kann der Auftragnehmer eine Stornierungsgebühr verlangen. Diese beträgt, sofern nicht anders vereinbart:
* Bis 30 Tage vor geplantem Leistungsbeginn: die geleistete Anzahlung.
* 29 bis 14 Tage vor geplantem Leistungsbeginn: 40 % des Gesamthonorars.
* Weniger als 14 Tage vor geplantem Leistungsbeginn: 60 % des Gesamthonorars.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Einzelfall und nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise auf die Stornierungsgebühren zu verzichten. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht für den Auftraggeber nicht.

(3) Bei einer Kündigung nach Projektbeginn behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie für die bereits getätigten Aufwendungen und Vorbereitungen.

§ 9 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung beschränkt auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

(4) Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten und der im Rahmen des Projekts veröffentlichten Inhalte selbst verantwortlich (Markenrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte etc.). Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen solcher Inhalte gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden.

(5) Für die Aufbewahrung und Sicherung von Daten nach Projektabschluss ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer archiviert Projektdaten freiwillig, übernimmt dafür aber keine Garantie oder Haftung.

§ 10 Besondere Bedingungen für einzelne Leistungsbereiche

A) Fotografie & Filmproduktion
(1) Der Auftragnehmer hat die künstlerische Gestaltungsfreiheit. Reklamationen bezüglich der künstlerischen Auffassung sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat sich vorab über den Stil des Auftragnehmers informiert (z.B. durch das Portfolio) und erkennt diesen an.
(2) Bei wetterabhängigen Außenaufnahmen trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko. Kann ein Termin aufgrund schlechter Wetterbedingungen nicht stattfinden, werden die anfallenden Kosten (z.B. Anfahrt) berechnet. Ein Ersatztermin ist zu vereinbaren. Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung von Alternativlocations verantwortlich.
(3) Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich lizenzierte oder lizenzfreie Musik. Spezifische Musikwünsche des Auftraggebers können nur umgesetzt werden, wenn die Lizenzen dafür erworben werden; die Kosten trägt der Auftraggeber.

B) Luftaufnahmen (Drohne)
(1) Die Durchführung von Drohnenflügen ist abhängig von den örtlichen, rechtlichen und wetterbedingten Gegebenheiten (z.B. Flugverbotszonen, Datenschutz, Wind, Niederschlag). Der Auftragnehmer erbringt keine Leistungen unter Bedingungen, die eine Gefahr für Personen, Ausrüstung oder Dritte darstellen.
(2) Die finale Entscheidung über die sichere und rechtmäßige Durchführbarkeit eines Fluges obliegt zu jeder Zeit allein dem verantwortlichen Piloten des Auftragnehmers.
(3) Verantwortung für Genehmigungen: Der Auftraggeber ist für die Einholung aller für den Drohnenflug erforderlichen Genehmigungen (z.B. allgemeine Aufstiegsgenehmigungen, Genehmigungen von Grundstückseigentümern, Sondergenehmigungen für Flüge in kontrollierten Lufträumen oder über sensiblen Bereichen) verantwortlich. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber hierfür auf Anfrage rechtzeitig die notwendigen technischen Daten der Drohne und den Qualifikationsnachweis des Piloten zur Verfügung.
(4) Nachweis und Folgen bei Fehlen: Die erforderlichen Genehmigungen müssen dem Auftragnehmer spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Flugtermin in Kopie vorgelegt werden. Liegen die Genehmigungen nicht rechtzeitig vor oder werden sie von den Behörden verweigert, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Flug nicht durchzuführen. Die bis dahin entstandenen Kosten (z.B. Anfahrt, Personalplanung) sowie eine Ausfallentschädigung gemäß § 8 dieser AGB sind vom Auftraggeber zu tragen.
(5) Beauftragung des Auftragnehmers: Auf Wunsch kann der Auftraggeber den Auftragnehmer gesondert damit beauftragen, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Diese Leistung ist nicht im Standardhonorar enthalten und wird nach Aufwand oder pauschal gesondert vergütet. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Garantie für die Erteilung der Genehmigungen durch die zuständigen Stellen.
(6) Musiklizenzen: Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich lizenzierte oder lizenzfreie Musik. Spezifische Musikwünsche des Auftraggebers können nur umgesetzt werden, wenn die Lizenzen dafür erworben werden; die Kosten trägt der Auftraggeber.

C) Webdesign & -entwicklung
(1) Der Auftragnehmer erstellt Websites nach dem zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellen Stand der Technik und auf Basis gängiger Software (z.B. WordPress, Plugins, Themes).
(2) Haftungsausschluss für Drittsoftware: Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionsstörungen der Website, die nach der Abnahme durch Updates von Dritten (z.B. WordPress-Core, Plugins, Themes), Änderungen in der Serverumgebung des Hosting-Providers oder durch Inkompatibilitäten mit neuen Browser-Versionen entstehen.
(3) Wartung und Pflege: Die laufende technische Wartung, insbesondere die Durchführung von Backups, Sicherheitsupdates und die Beseitigung von nach der Abnahme auftretenden Störungen, ist nicht Gegenstand des Erstellungsvertrags. Diese Leistungen können im Rahmen eines gesonderten Wartungsvertrags vereinbart werden.
(4) Hosting und Domain-Registrierung sind nicht Teil der Leistung, sofern nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber ist alleiniger Vertragspartner des Hosting-Providers.

D) Photogrammetrie
(1) Die Qualität und Genauigkeit von Photogrammetrie-Modellen ist von vielen Faktoren abhängig (Lichtverhältnisse, Oberflächenbeschaffenheit des Objekts, Zugänglichkeit). Der Auftragnehmer sichert eine Erstellung nach bestem Wissen und Gewissen zu, kann jedoch keine Garantie für eine millimetergenaue oder fehlerfreie Abbildung der Realität übernehmen.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Für Details wird auf die separate Datenschutzerklärung auf der Website des Auftragnehmers verwiesen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.